Mit Erkenntnis vom 27.06.2023 hat das LVwG das Verfahren am 12. Juni 2023 als gegenstandslos eingestellt. Seine Begründung (Seite 30): „Soweit es im gegenständlichen Verfahren den „realen Ausgang“ des Geldes aus dem Grundstücksverkauf im Jahr 2018 betrifft, hat das durchgeführte Ermittlungsverfahren gezeigt, dass diese Information bei der Gemeinde gar nicht vorhanden ist. Sie daher auch nicht beschafft werden. Dies deshalb, weil der für den Grundstücksverkauf vereinnahmte Geldbetrag auf ein Gemeindekonto eingezahlt und mit dem dort befindlichen Guthaben vermischt wurde. Seit diesem Zeitpunkt ist eine „reale Zuordnung“ nicht mehr möglich.“
Interessant dabei: das Erkenntnis zitiert aus dem Schreiben der Aufsichtsbehörde vom 7.9.22 (Seite 31), der nächste Satz in diesem Schreiben wird allerdings nicht angeführt. „… kann nachvollzogen werden“. Dazu: Mische, mische, mische…
Die Wortwahl „reale Verwendung der Einnahmen“ in meinem Berufungsantrag war möglicherweise unglücklich (damit war gemeint: sichtbare Investitionen, nicht nur eine Buchungszeile). Die Einnahmen wurden nicht auf ein eigenes Rücklagenkonto überwiesen, natürlich sind Überweisungen vom Gemeinde-Girokonto daher nicht dem Geldeingang direkt zuordenbar, die Einnahmen 2018 sind mit dem dort befindlichen Guthaben vermischt. ABER:
- das Land kann den Verbleib nachvollziehen, die Gemeinde nicht? Daher meine Frage nach der realen (nicht nur buchhalterischen) Verwendung des Verkaufserlöses, der ja lt. Aufsichtsbehörde nachvollziehbar ist. Diese Frage habe ich dem Land mehrmals gestellt, aber keine Antwort erhalten.
- in meiner Bescheidbeschwerde habe ich nach der „realen Verwendung der Einnahmen“ gefragt, nicht nach einer konkreten Zuordnung einzelner Geldscheine. Dies in der Annahme, dass sich die Gemeinde an die Vorgaben der NÖ GO hält.
- NÖ GO § 69 (2): Das Gemeindevermögen ist aus den Erträgen der Gemeinde zu erhalten, instand zu setzen und zu erweitern. Erträge aus Vermögensveräußerungen sind zur Instandhaltung des Gemeindevermögens, zur Schaffung neuer Vermögenswerte oder zur Tilgung bestehender Darlehensschulden zu verwenden. Die Einnahmen aus dem Grundstücksverkauf dürfen lt. NÖ GO gar nicht für Ausgaben im laufenden Haushalt verwendet werden.
- Es hat 2018 keine ungeplanten Ausgaben gegeben, im Nachtragsvoranschlag 2018 (beschlossen in der GR-Sitzung am 4.12.2018) finden sich auch keine neuen Vorhaben. Bürgermeister und Gemeinderat sind in ihren Ausgaben an den Voranschlag gebunden (NÖ GO § 76) und dürfen Geld nicht nach Gutdünken verwenden.
- Es hat auch keine diesbezüglichen Beschlüsse des Gemeinderates gegeben; trotzdem sind die Einnahmen von 413.406 € mit Ausnahme von 75.000 € auf einem Rücklagenkonto „verschwunden“. Wohin?? Buchhalterisch findet sich der Überschuss von 525.000 € im AO Haushalt 2019 (Gemeindestraßen 478.000 €, Güterwege 46.000 €), finanziell („real“) ist er mit 31.12.2019 (vor der Pandemie) großteils nicht mehr auf den Bankkonten vorhanden; 400.000 € versickern nicht im ordentlichen Haushalt.
- das Land NÖ hat die Verwendung der Einnahmen aus dem Grundstücksverkauf nicht geprüft, weil es dazu lt. NÖ GO nicht berechtigt ist.
- Aktualisierung 5.7.23: Zweieinhalb Jahre musste ich auf die IBAN des Gemeindekontos warten, drei Rechtsanwältinnen waren für die Verhandlung nötig (wofür? Aber zahlen dürfen es die Gemeindebürger), das Erkenntnis verkündet der Bgm. nach einer Woche! Ergebnis öffentliche Verhandlung. Aha. Dazu ein neuer Standard-Beitrag vom 6.7.2023
- Mein weiteres Vorgehen werde ich mit Kundigen besprechen, aber: aufgeben tut man nur einen Brief! Die Verhandlung hat den Verbleib der Einnahmen aus dem Grundstücksverkauf 2018 nicht geklärt
- in NÖ findet man eher einen lebenden Dinosaurier
, als den Verbleib von 400.000 € 😦
Weitermachen!!
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