Meine beiden Bescheidbeschwerden vom 15. Dezember und vom 8. Jänner 2026 wurden vom NÖ LVwG zurückgewiesen:
Die absurde Begründung bei beiden Beschlüssen: „Gegen den im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde erlassenen Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Kreuzstetten hätte somit Berufung an den Gemeindevorstand erhoben werden müssen (siehe § 60 der NÖ Gemeindeordnung 1973). Die unmittelbar an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gerichtete Beschwerde war daher mangels Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges als unzulässig zurückzuweisen“ (so steht es im Gesetzestext zum IFG nicht)
und der Hinweis auf die Möglichkeit, eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben; bei beiden Anwaltspflicht und 340 Euro Gebühr.
Ich habe dazu bereits kundige Leute befragt. Wer mich kennt, weiß vermutlich, dass ich mich davon nicht abschrecken lasse 😉