Am 21. Oktober sind mehrere Antworten bei mir eingegangen, darum hier ein eigener Beitrag, weil es so vermutlich übersichtlicher ist.
1. zu meiner Anfrage zum Stromliefervertrag mit der EVN hat das LVwG entschieden, dass mir „… Zugang zu den vom Gemeinderat der Marktgemeinde Kreuzstetten am 10. Dezember 2024 beschlossenen Stromliefervertrag zu gewähren ist.“
2. zu meiner Anfrage zum aktuellen Baurechtsvertrag mit EQUANS (unsere Nahwärme) hat das LVwG meine Beschwerde zurückgewiesen, weil die 2024 beschlossene Änderung im Gemeinderatssitzungsprotokoll vom 17. September 2024 ersichtlich sei.
3. Zu meinem IFG-Antrag zum REAB 2025 habe ich die „Antwort“ des Bürgermeisters erhalten, an meiner Reaktion arbeite ich noch. Vorab: Lt. NÖ GO § 35 sind die Gewährung von Subventionen in der Verantwortung des Gemeinderates und müssen von diesem beschlossen werden… wurde die Subvention in der im REAB angeführten Höhe vom Gemeinderat beschlossen? Wenn nein: wer hat die rechtswidrige Gewährung der Subvention in Auftrag gegeben?
4. Die „Antwort“ des Landes auf mein Schreiben zu den Kanalgebühren: Anschreiben 21.10.26; an meiner Reaktion arbeite ich noch.
Dass mich diese „Antworten“ nerven, brauche ich wohl nicht zu erklären!