(zweite) Anfrage gemäß IFG zum REAB 2025 an den Bürgermeister

Das LVwG hat am 18.9.2026 entschieden, dass meine Bescheidbeschwerde mangels Zuständigkeit des Gemeinderates als unzulässig zurückzuweisen sei. Daher habe ich am 23. September 2026 mit großteils gleichem Inhalt einen Antrag gemäß IFG zum REAB 2025 an den Bürgermeister gestellt. Aus meiner Bescheidbeschwerde: „Der Bürgermeister ist Vorsitzender des Gemeinderats und hat den ablehnenden Bescheid des Gemeinderats unterzeichnet. Die Begründung im Bescheid, dass der Gemeinderat unzuständig sei und der Verweis auf den Bürgermeister (der als Vorsitzender Mitglied des Gemeinderats ist) ist für mich nicht nachvollziehbar.“ Den Spruch des Gerichts akzeptiere ich selbstverständlich, darum meine neue IFG-Anfrage an den Bürgermeister.

Zur Frage Nr. 2 und 3: die Vergabe von Subventionen obliegt dem Gemeinderat, nicht dem Bürgermeister.

Oftmals beziehe ich mich in meiner Anfrage auf den REAB 2025.

 

 

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