Anträge zum KIP 2023 gestellt und Förderung (163.148 €) erhalten im Sommer 2023
Auch für 2023 hat der Bund ein Kommunales Investitionsprogramm (KIP bzw. KIG – Kommunales Investitionsgesetz) von 1 Mrd. Euro beschlossen, das kommunale Investitionsprogramm 2023 ist eine erweiterte Version des Programms aus dem Jahr 2020. Wie beim KIP 2020 muss die Gemeinde bei jedem Antrag eigene Investitionen von mindestens 50 % tätigen.
Das Besondere am KIG 2023 ist, dass es zwei getrennte Zweckzuschüsse mit zwei separaten Fördertöpfen gibt. Die Förderhöhe für Kreuzstetten beträgt insgesamt 163.148 €, je Fördertopf 81.574 €, Antragstellung bis 31.12.2024 möglich.
- Zweckzuschüsse gemäß § 2 (Energiesparmaßnahmen) sind neu im KIG 2023 und haben einen „grünen“ Schwerpunkt
- Zweckzuschüsse gemäß § 5 (Investitionszuschüsse) weisen die gleichen Investitionskategorien wie das KIG 2020 auf
Aus beiden Zweckzuschüssen kann die Gemeinde höchstens 5 % des ihr maximal zustehenden Zuschusses für Förderungen von Organisationen, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der BAO verfolgen, zur Deckung gestiegener Energiekosten verwenden.
Bis Juli 2023 hat die Gemeinde noch keine Zweckzuschüsse beantragt. Diese sind wie beim KIG 2020 einen Monat später auf der Homepage des Finanzministeriums einsehbar (Budgetvollzug 2023), hier die Durchführungsbestimmungen zum KIG 2023. Ich hoffe, die Gemeinde beachtet die Bestimmungen genauer als beim KIP 2020
Einige Tipps:
- § 2, C.2. und § 5, D.10.: Photovoltaikanlagen (auf dem Schuldach u.a.) JETZT ABER ENDLICH INS TUN KOMMEN!!
- § 2, C.4. und § 5, D.6.: Radabstellanlagen/Radboxen, von mir schon 2016 beim Stiegen-Aufgang zur Bahnhaltestelle Am Waldberg empfohlen (§ 5, D.6. Radinfrastruktur… im direkten Umfeld der Haltestelle bzw. des Bahnhofs)
- § 2, C.1. und § 5, D.9.: Umrüstung bestehender Straßenbeleuchtung auf hocheffiziente Technik, z.B. LED-Technologie
- § 5, D.4.: Erweiterung des Kindergartens, der Standard „Niedrigstenergiegebäude“ ist dabei verpflichtend einzuhalten und bei der Endabrechnung zu bestätigen
was wird NICHT gefördert:
- § 5, D.15.: Nicht zuschussfähig ist der Neubau oder eine Verlängerung einer Gemeindestraße! Der Straßenneubau bei der Siedlung Am Teichfeld wird also NICHT gefördert, die Errichtung der Straßenbeleuchtung Am Teichfeld ebenfalls NICHT, denn:
- § 5, D.9.: Zuschussfähig ist ausschließlich die Erneuerung (Umstellung) der Beleuchtung von Straßen, nicht aber die Neuanschaffung (wie beim KIP 2020 unrechtmäßig beantragt) oder die Beleuchtung von Sportanlagen. Der Endabrechnung ist ein Nachweis über eine insgesamte Stromeinsparung von mindestens 50 % gegenüber dem derzeitigen Beleuchtungssystem anzuschließen (wie wird das die Gemeinde bei der neu errichteten Solarbeleuchtung am Bachweg machen??).
- § 5, D.12.: NICHT zuschussfähig sind schutzwasserbauliche Maßnahmen (z.B. Hochwasserschutz oder Regenwasserrückhaltebecken)