Aktualisierung: Beschluss Teilbebaungsplan und Kundmachung 22.12.22, Pläne und Genehmigung des Landes 1.2.2023, Legende am Plan rechts
- Bebauungsweise: max. Gebäudehöhe 7 m, darf hangabwärts um 1 m überschritten werden; offene bzw. gekuppelte Bebauung (o, k), Reihenhäuser im westlichen Bereich (Bebauungsdichte max. 50 %) , sonst Bebauungsdichte max. 40 %
- Bauwich 3 m, im vorderen Bauwich Nebengebäude unzulässig
- Einfriedungen: Gesamthöhe max. 160 cm, zu den öffentlichen Verkehrsflächen 50 % Lichtdurchlässigkeit für bauliche Anlagen
- KFZ-Stellplätze: zwei Abstellplätze pro Wohneinheit, erst ab einem Abstand von 5,5 m zur Straßenfluchtlinie zulässig, dürfen nicht gegen das öffentliche Gut eingefriedet werden; maximal zwei Zufahrten pro Grundstück (in Summe max. 8 m breit)
- Niederschlagswässer sind auf Eigengrund zu versickern
- bei Flach- oder Pultdächern ist eine extensive Begrünung des Daches (mind. 50 %) vorgesehen
- Freiflächen: mindestens 20 % der Grundstücksflächen sind von jeglicher Bebauung (auch unterirdische Bauten, wie z.B. Tiefgaragen) freizuhalten und als Versickerungsfläche zu nutzen
mit der neuen Bauordnung haben sich die Möglichkeiten für Vorgaben erweitert; ich kenne keine aktuellen Bebauungspläne aus anderen Gemeinden, kann daher auch nicht beurteilen, ob zu viele oder zu wenige Vorgaben gemacht werden.
Meine Stellungnahme zum Teilbebauungsplan habe ich am 7.11.22 auf die Gemeinde gebracht. Ich kritisiere:
- Verpflichtung für zwei KFZ-Stellplätze, erst ab 5,5 m zur Straßenfluchtlinie; zwei Stellplätze sind sicher nicht mehr zeitgemäß, das entspricht nicht der gewünschten Reduktion des motorisierten Individualverkehrs auf Bundesebene und weltweit angesichts der Klimakrise. In Kreuzstetten gibt es eine Schnellbahn-Haltestelle in fußläufiger Entfernung! Die Stellplätze auf Privatgrund sind keine Garantie, dass die Straße nicht verparkt wird (sehr wohl aber entsprechende Bepflanzung des öffentlichen Raums + Wohnstraße). 5,5 m + 2x ca. 5 m Stellplatz x ca. 3 m Breite = fast 50 m² bei Stellplätzen hintereinander, nebeneinander: 2x 5,5 m Zufahrt + 2x 5 m Stellplatz x 3 m Breite = 60 m² Stellfläche (Wohnzimmer + Kinderzimmer für die Autos?)
- keine Einfriedung gegen das öffentliche Gut? Die aktuell verwendeten elektrischen Tore behindern sicher nicht den Verkehrsfluss, sondern tragen zur Sicherheit bei (Kinder, Hunde, Schutz vor Einbrechern). Einfriedung 50 % Lichtdurchlässigkeit zur öffentl. Verkehrsfläche, Höhe max. 160 cm: Gilt das auch für eine Hecke
- Freiflächen mindestens 20 % der Grundstücksflächen: grundsätzlich richtig und sinnvoll. Bei einem Grundstück von ca. 500 m² sind das 100 m² zusammenhängende Freifläche + Abstellfläche mind. 50 m²; bleibt für Haus, Terrasse, Spielgeräte… nicht mehr viel übrig; wie sich das bei den Reihenhäusern ausgehen soll, weiß ich nicht
- Freifläche für technische Infrastrukturen „F1“ (am ersten südöstlichen Grundstück, 489 m²): diese ist von jeglicher Bebauung freizuhalten mit Ausnahme von Bauwerken für fernmeldetechnische Anlagen…., Retentionsmaßnahmen u.v.m. mir fehlt Carsharing! Das wäre sicher sinnvoller als ein zweiter Abstellplatz