Meine beiden Bescheidbeschwerden vom 15. Dezember und vom 8. Jänner 2026 wurden vom NÖ LVwG zurückgewiesen:
Die Begründung bei beiden Beschlüssen: „Gegen den im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde erlassenen Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Kreuzstetten hätte somit Berufung an den Gemeindevorstand erhoben werden müssen (siehe § 60 der NÖ Gemeindeordnung 1973). Die unmittelbar an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gerichtete Beschwerde war daher mangels Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges als unzulässig zurückzuweisen“ und „Eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung kann keinen gesetzlich nicht vorgesehenen Instanzenzug eröffnen; allerdings kann eine solche Rechtsmittelbelehrung einen Wiedereinsetzungsgrund gemäß § 71 AVG darstellen (vgl. zu alldem etwa VwGH 22.12.2004, 2004/08/0034)“ und der Hinweis auf die Möglichkeit, eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben; bei beiden Anwaltspflicht und 340 Euro Gebühr.
Ich habe also einen Wiedereinsetzungsantrag am 16. Februar 2026 eingebracht und zeitgleich Berufung beim Gemeindevorstand: Berufung an den Gemeindevorstand zum Bescheid vom 9.12.2025, Berufung an den Gemeindevorstand zum Bescheid vom 5.1.2026 (in der Kopfzeile steht irrtümlich ein falsches Datum, im Text selbst korrekt).
Reaktion oder Bestätigung habe ich von der Gemeinde (wie aktuell leider üblich) bisher keine bekommen.





