Bis 29. April hat die Gemeinde keine weiteren Anträge auf Bundeszuschuss gestellt. Bis Ende April haben die österreichischen Gemeinden 658.000 € (von 1 Mrd.) an Zuschüssen abgerufen; Kreuzstetten 70.000 € von 160.000 €.
Ich habe am 3.6. in einem Mail an das Finanzministerium (BHAG – Buchhaltungsagentur) auf die unzulässige Auszahlung beim Antrag zur Errichtung von Beleuchtungskörpern am Bachweg hingewiesen, da ich von der Gemeinde keine Information zu einer Rückzahlung erhalten habe. Die zustehende Fördersumme sollte zur Gänze ausgeschöpft werden! Die richtliniengemäße Antragstellung wird natürlich überprüft: „Nach Durchführung des Investitionsprojektes bzw. bis spätestens 31.01.2024 ist die Einhaltung der Zuschussbedingungen zur Gewährung des Zweckzuschusses gegenüber der BHAG mit allen erforderlichen Unterlagen nachzuweisen. Nicht nachgewiesene oder nicht anerkannte Beträge gemäß § 3 Abs. 4 KIG 2020 vom Bund werden bei den nachfolgenden monatlichen Ertragsanteilsvorschüssen in Abzug gebracht.“
Die BHAG hat umgehend am 4.6. reagiert und klargestellt, dass nur die Gemeinde selbst den Antrag zurückziehen/den Zuschuss zurückzahlen kann und nur so eine andere Beantragung möglich ist. Ich habe die Info an die Gemeinde weitergeleitet.
Ob seit 29. April Anträge gestellt bzw. das Geld zurückgezahlt wurde, weiß ich nicht. Der Zweckzuschuss wird nur für Projekte gewährt, die bis 31.12.2021 begonnen werden. Projektbeginn ist der Beginn der tatsächlichen Arbeiten vor Ort, nicht jedoch Planungs- und sonstige Vorbereitungsarbeiten (z.B. Grundstückskäufe, Ausschreibungen und Zuschläge, Materialkäufe) oder symbolische Spatenstiche.
„Eine frühzeitige Antragstellung hat den Vorteil, dass bei allfälliger Ablehnung durch die BHAG noch rechtzeitig ein neues Projekt eingereicht werden kann.“ Die Gemeinde sollte also nicht unnötig Zeit verstreichen lassen! Siehe Durchführungsbestimmungen_Kommunalinvestitionsgesetz_2020