Antwort des Bürgermeisters auf meine Auskunftsbegehren

Am 12. März habe ich zwischen meiner Post einen „Einschreibebrief“ der Gemeinde entdeckt,  Bürgermeister Viktorik „antwortet“ darin auf meine am 11. Jänner 2021 eingebrachten Auskunftsbegehren.

Das Schreiben am 1. April zum Auskunftsbegehren vom 4. Februar 2021: Antwort Bürgermeister April 2021

Aktualisierung: „Antworten“ des Bürgermeisters

Meine Auskunftsbegehren wären „offenbar mutwillig“, daher brauche er sie nicht zu beantworten, Rechtsgeschäftsgebühr zahlen soll ich trotzdem¹. Das erinnert mich an das Auskunftsbegehren des Forums Informationsfreiheit 2018. Offenbar mutwillig ist nach Ansicht des Bürgermeisters die Frage nach

  • den Kosten für den Volksschulumbau
  • dem Verbleib von € 400.000 für den Grundstücksverkauf in Streifing
  • den Anträgen der Gemeinde für die Bundesförderung (KIP)

Es ist das Vermögen, es sind die Schulden der Gemeindebürger, wir alle haben ein Anrecht auf Information, was die Gemeinde mit unserem Geld macht! Wir leben nicht mehr in einer Monarchie  und zum Glück nicht in einer Diktatur, wo Fragen stellen (lebens)gefährlich sein kann.

„Seit Jahren schon belästige ich die Gemeinde mutwillig mit Fragen ohne vertretbaren Zweck“ – 2019 war ich noch Gemeinderätin und war mit meinem Gelöbnis verpflichtet, „…das Wohl meiner Gemeinde zu fördern“ = Fragen zu stellen, damit ich verantwortlich abstimmen kann.

Für den Fall, dass ich noch immer nicht „gusch!“ bin, wird mir eine Mutwillensstrafe in Höhe von bis zu € 726 angedroht². Wir haben jahrelang sehr gut zusammengearbeitet; Bürgermeister Viktorik sollte mich soweit kennen, dass ich sicher nicht gusch sein werde; ein solches Schreiben bewirkt genau das Gegenteil! Meine Sorge wächst: was soll mit dieser Aktion zugedeckt werden?

¹ § 14, Abs. 6 (1) GebG: „Eingaben von Privatpersonen (natürlichen und juristischen Personen) an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen, feste Gebühr 14,30 Euro.“ –  ich werde keine Gebühr zahlen, meine Anfragen betreffen keine Privatinteressen!

Aktualisierung: im Juni habe ich vom Finanzamt Bescheide zu meinen nicht bezahlten Gebühren „erhalten“ (zufällig auf finanzonline gefunden), gegen die ich Bescheidbeschwerde eingelegt habe. Da geht es nicht um 71,50 + 50 % Aufschlag = 107,25 €, sondern ausschließlich ums Prinzip.

² § 35 AVG: Gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder in der Absicht einer Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, kann die Behörde eine Mutwillensstrafe bis 726 Euro verhängen.

Antrag Bescheiderlassung KIP
Antrag Bescheiderlassung Streifing
Antrag Bescheiderlassung Volksschulumbau
Antrag Bescheiderlassung Energieeffizienzgesetz

 

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